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Neufassung der Vereinsstatuten
Statuten des Vereins "TELESTUBE GRANIT", Verein zur Förderung der Telekommunikation, Fassung vom 29. 3. 2009
§ 1 NAME, SITZ, ZUSTELLADRESSE und TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Der Verein führt den Namen "TELESTUBE GRANIT", Verein zur Förderung der Telekommunikation.
(2) Er hat seinen Sitz in Kautzen und die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, insbesondere auf das Gebiet der Gemeinden Gastern und Kautzen.
(3) Die Zustelladresse lautet: 3851 Kautzen, Waidhofner Straße 11
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1) Im ländlichen Raum die Nutzung aller Möglichkeiten der EDV-, Informations- und Telekommunikationstechniken zu fördern, um dadurch bestehende land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, Firmen, Schulen, sowie private Personen zu unterstützen mit Hilfe der EDV ihre Einkommensverhältnisse und ihren Wissensstand zu verbessern und
(2) durch Schaffung oder Auslagerung von Telearbeitsplätzen in die Nähe der Heimatorte der Arbeitnehmer, den Nachteilen des Pendelns entgegenzuwirken.
§ 3 MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKES
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Veranstaltungen von Fachversammlungen, Lehrfahrten (Exkursionen), Seminaren, Kursen, Vorträgen und geselligen Zusammenkünften;
b) Herausgabe von Mitteilungen, Informationsblättern, Druckschriften und sonstigen Veröffentlichungen, sowie Publikationen in elektronischen Medien.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsgebühren und Beitrittsgebühren;
b) Erträgen aus Veranstaltungen, Kursen, EDV-Dienstleistungen etc.;
c) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnissen;
d) sonstigen Zuwendungen.
§ 4 ARTEN der MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 ERWERB der MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit Datum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
§ 8 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt und zwar innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),Beschluss der Rechnungsprüfer / eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer / einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung der stellvertretende Obmann / die stellvertretende Obfrau. Wenn auch dieser / diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 AUFGABENKREIS der GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; Wahl und Enthebung der BeiräteGenehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;Entlastung des Vorstands;Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern und zwar: Dem Obmann / der Obfrau, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Kassier / der Kassierin, deren stellvertretenden Personen und zwei Beiräten.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann / der Obfrau, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese Personen auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung die stellvertretende Person. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 AUFGABENKREIS des VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;Verwaltung des Vereinsvermögens;Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
Der Obmann / Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer / Die Schriftführerin unterstützt den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.Der Obmann / Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns / der Obfrau und des Schriftführers / der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns / der Obfrau und des Kassiers / der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann / die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann / Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer / Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der Kassier / Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/ der Obfrau, des Schriftführers / der Schriftführerin oder des Kassiers / der Kassierin ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFER
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 SCHIEDSGERICHT
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden / zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 AUFLÖSUNG des VEREINS
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Gründungsstatuten des Vereins "TELESTUBE GRANIT"
- Verein zur Förderung der Telekommunikation
- § 1 NAME, SITZUNG und TÄTIGKEITSBEREICH Der Verein führt den Namen "TELESTUBE GRANIT" - Verein zur Förderung der Telekommunikation. Er hat seinen Sitz in Kautzen und die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundesland Niederösterreich, insbesondere auf das Gebiet der Gemeinden Gastern und Kautzen. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. 233, in der derzeit geltenden Fassung ist nicht beabsichtigt.
- § 2 ZWECK und GEGENSTAND 1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und strebt keinen Gewinn an. 2. Zweck des Vereines ist es, im ländlichen Raum die Nutzung aller Möglichkeiten der EDV-, Informations- und Telekommunikationstechniken zu fördern, um dadurch bestehende land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe, Firmen, sowie private Personen zu unterstützen, mit Hilfe der EDV ihre Einkommensverhältnisse zu verbessern und durch Schaffung oder Auslagerung von Telearbeitsplätzen in die Nähe der Heimatorte der Arbeitnehmer, den Nachteilen des Pendelns entgegenzuwirken. Dazu ist es erforderlich: a) Kursmöglichkeiten vor Ort zu schaffen um den Teilnehmern in gewohnter Umgebung den Einstieg in die Computerwelt zu erleichtern; b) an Hand von regionalen Beispielen (Programmvorstellungen, Datenbanken usw.) Vor- bzw. auch Nachteile der EDV aufzeigen, um Neueinsteigern bei Kauf von Hard- und Software die Entscheidung zu erleichtern; c) Dienstleistungen für Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft zur Erreichung des Vereinszweckes anzubieten; d) Modellversuche zur Verlagerung von Aufgaben von Behörden, Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts und sonstigen Institutionen in den ländlichen Raum zu unterstützen; e) Informationen aus übergeordneten Datenbanken bereitzustellen, regionale Datenbanken, die Maßnahmen zur Strukturverbesserung des ländlichen Raumes unterstützen, selbständig zu erstellen und Organisationen und Privaten bei der Erstellung von eigenen Datenbanken Hilfestellung zu leisten. 3. Erreichung des Vereinszweckes: Der Verein wendet zur Erreichung seines Zweckes alle angemessenen Arten der Schulung, Information und Publizistik an, er schenkt besondere Beachtung: a) der Durchführung von Vorträgen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, die vor allem auf die Information und Ausbildung bei der Verwendung der modernen Informations- und Telekommunikationstechniken gerichtet sind; b) der Bildung von Arbeitskreisen, die den Austausch von praktischen Erfahrungen dienen; c) der Herausgabe von Publikationen; d) der Hilfe zur Selbsthilfe bei der Anwendung von EDV und Telekommunikation im ländlichen Raum. 4. Zur Erreichung dieses Zweckes ist der Verein berechtigt: a) die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu errichten und zu betreiben; b) sich an einschlägigen Vereinen oder Gesellschaften anderer Rechtsform zu beteiligen; c) Aufträge auch von Nichtmitgliedern anzunehmen, wenn der Erlös ausschließlich zur Begleichung der laufenden Ausgaben der Telestube dient.
- § 3 MITTEL zur ERREICHUNG des VEREINSZWECKES 1. Als ideelle Mittel dienen: a) Veranstaltungen von Fachversammlungen, Lehrfahrten (Exkursionen), Seminaren, Kursen, Vorträgen und geselligen Zusammenkünften; b) Herausgabe von Mitteilungen, Informationsblättern, Druckschriften und sonstigen Veröffentlichungen. 2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsgebühren und Beitrittsgebühren; b) Erträge aus Veranstaltungen, Kursen, EDV-Dienstleistungen etc.; c) Spenden, Subventionen, Vermächtnissen; i d) sonstige Zuwendungen.
- § 4 ARTEN der MITGLIEDSCHAFT Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie in Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. ` - Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
- § 5 ERWERB der MITGLIEDSCHAFT Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen beiderlei Geschlechts sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
- § 6 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch- den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit 1.1. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige des Austrittwunsches verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als zwölf Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
- § 7 RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen Und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich zu beschließenden Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
- § 8 VEREINSORGANE Organe des Vereines sind - die Generalversammlung (§§9und10) - der Vorstand (§ 11 bis 13) - die Rechnungsprüfer (§14)und das Schiedsgericht (§15)
- § 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und zwar innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlagen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen _ Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied ist im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, Kuraufenthaltes und begründeter durch den Beruf bedingter Abwesenheit im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (hier sind auch die schriftlichen Bevollmächtigungen mit einzurechnen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 (fünfzehn) Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- § 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Entschlussfassung über den Voranschlag; c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechungsprüfer; d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder; e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes; f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende FragenFragen.
- § 11 DER VORSTAND 1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar: Dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, deren Stellvertreter und zwei Beiräten. 2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 9. Die Generalversammlung kann jederzeit den ganzen Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. 10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Verstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- § 12 AUFGABENKREIS des VORSTANDES Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Vorbereitung der Generalversammlung c) Verwaltung des Vereinsvermögens; d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
- § 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER 1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. 5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihrer Stellvertreter. Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann , der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
- § 14 DIE RECHUNGSPRÜFER 1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2. Den Rechungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
- § 15 DAS SCHIEDSGERICHT 1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb einer Woche (7 Tage) dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- § 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES 1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in i einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. 3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen (nach Abzug allfälliger Passiva) darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden gemeinnützig oder karitativ tätigen und als solche Im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordung anerkannten Organisation vom Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung bestimmten Liquidator zu übergeben. Bei der Festlegung einer begünstigten Organisation soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, eine Organisation bestimmt werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
- Kautzen, 29. Jänner 1996